Satzung

des Kunstvereins Augsburg e.V.
beschlossen am 30.6.1992

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Kunstverein Augsburg e.V.". Gegründet wurde er am 16. Mai 1963 durch die Mitglieder:

  • Dr. Stefan Vogel
  • Ludwig Wilding
  • Willy Hübsch
  • Theo Bechteler
  • Dr. Hermann Gwinner
  • Gerhard Ludwig
  • Hermann Sand
  • Willy Sedelmayr
  • Friedl Vierling

Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 274 eingetragen.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein hat den Zweck, die Verbundenheit der Mitglieder mit der bildenden Kunst zu fördern, den Kunstsinn zu pflegen und das Verständnis für die zeitgenössische Kunst zu erweitern. Er führt die Bestrebungen des früheren Kunstverein Augsburg e. V., gegründet 1833, als gemeinnütziger Verein fort.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Kunstverein sucht seine Ziele zu erreichen durch:

  1. Ausstellung von Werken der bildenden Kunst, Kollektivausstellungen von Gruppen, Künstlern und Nachwuchskräften;
  2. Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen über alte und zeitgenössische Kunst;
  3. Durchführung von Kunstreisen und Führungen;
  4. Austausch von Ausstellungen mit Kunstvereinen des In- und Auslands;
  5. Unterstützung der Künstler beim Verkauf ihrer Werke;
  6. Aufnahme und Pflege der Verbindung zu den übrigen Kunstgebieten;
  7. Erwerb von Kunstwerken und Übernahme der Trägerschaft von Aktionen zum Erwerb von Kunstwerken;
  8. Unentgeltliche Annahme von Kunstwerken für eigene Sammlungen und Unterhalt eigener Sammlungen.

§ 3 Die Mitgliedschaft

Der Kunstverein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich zum Ende eines Jahres erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

  1. Durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleibt;
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins gröblich schädigt oder geschädigt hat. Hierbei entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig; er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.

§ 4 Die Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Kunstverein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Einladung zu allen Veranstaltungen des Kunstvereins.

§ 6 Der Vorsitzende des Kunstvereins

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands den Vorsitzenden des Kunstvereins Augsburg.

Die Wahl erfolgt für drei Jahre.

Der Vorsitzende sorgt für ein anspruchsvolles künstlerisches Programm des Vereins.

Er handelt nur im Auftrag des Vorstands.

Er kann auch zu einem "geschäftsführenden" Vorstandsmitglied gewählt werden.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 15 Personen.

Der Mitgliederversammlung werden vom bisherigen Vorstand bis zu 12 Mitglieder des Vereins zur Wahl in den zukünftigen Vorstand vorgeschlagen.
Die Wahl des Vorstands erfolgt für drei Jahre. Die Geschäfte werden jedoch bis zur Wahl des nächsten Vorstands weitergeführt.

Der Vorsitzende des Kunstvereins, der Kulturreferent der Stadt Augsburg und der Leiter der städtischen Kunstsammlungen sind ständige stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei "geschäftsführende" Vorstandsmitglieder. Diese sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Über die Aufgabenverteilung entscheiden die "geschäftsführenden" Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 "geschäftsführenden" und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweils bestimmte Sitzungsleiter.

Der Vorstand kann für seine Arbeit Arbeitsausschüsse berufen.
Zur Unterstützung der Ziele des Kunstvereins kann der Vorstand Kuratorien berufen.

Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an ein Vorstandsmitglied sind zulässig unter der Voraussetzung, dass der geschäftsführende Vorstand im Voraus dieser Vergütung zugestimmt hat.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem "geschäftsführenden" Vorstandsmitglied mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf Antrag des Gesamtvorstandes, oder auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmrecht haben die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Wahl des Vorsitzenden des Kunstvereins;
  2. Die Wahl des Vorstands;
  3. Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts;
  4. Die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Jahresberichts;
  5. Die Festsetzung des Beitrags für die verschiedenen Mitgliedergruppen;
  6. Satzungsänderungen;
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Beschlussfassung zu § 2, Absatz 7 und 8;

Die Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des Vorstands muss einzeln, schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn ein vorgeschlagener Kandidat dies verlangt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen in der Einladdung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Fördernde Mitglieder

Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Dieser legt mit dem fördernden Mitglied auch die Höhe eines jährlichen Beitrags fest.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg. Diese hat es zu ähnlichen wie in § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecken zu verwenden.