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Satzungdes Kunstvereins Augsburg e.V. § 1 Name, Sitz und Zweck des VereinsDer Verein führt den Namen "Kunstverein Augsburg e.V.". Gegründet wurde er am 16. Mai 1963 durch die Mitglieder:
Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 274 eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat den Zweck, die Verbundenheit der Mitglieder mit der bildenden Kunst zu fördern, den Kunstsinn zu pflegen und das Verständnis für die zeitgenössische Kunst zu erweitern. Er führt die Bestrebungen des früheren Kunstverein Augsburg e. V., gegründet 1833, als gemeinnütziger Verein fort. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Aufgaben des VereinsDer Kunstverein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
§ 3 Die MitgliedschaftDer Kunstverein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich zum Ende eines Jahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
§ 4 Die EhrenmitgliedschaftPersonen, die sich um den Kunstverein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 5 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Mitglieder haben Anspruch auf Einladung zu allen Veranstaltungen des Kunstvereins. § 6 Der Vorsitzende des KunstvereinsDie Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands den Vorsitzenden des Kunstvereins Augsburg. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Der Vorsitzende sorgt für ein anspruchsvolles künstlerisches Programm des Vereins. Er handelt nur im Auftrag des Vorstands. Er kann auch zu einem "geschäftsführenden" Vorstandsmitglied gewählt werden. § 7 Der VorstandDer Vorstand besteht aus bis zu 15 Personen. Der Mitgliederversammlung werden vom bisherigen Vorstand bis zu 12 Mitglieder des Vereins zur Wahl in den zukünftigen Vorstand vorgeschlagen. Der Vorsitzende des Kunstvereins, der Kulturreferent der Stadt Augsburg und der Leiter der städtischen Kunstsammlungen sind ständige stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei "geschäftsführende" Vorstandsmitglieder. Diese sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 "geschäftsführenden" und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweils bestimmte Sitzungsleiter. Der Vorstand kann für seine Arbeit Arbeitsausschüsse berufen. Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an ein Vorstandsmitglied sind zulässig unter der Voraussetzung, dass der geschäftsführende Vorstand im Voraus dieser Vergütung zugestimmt hat. § 8 Die MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird von einem "geschäftsführenden" Vorstandsmitglied mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf Antrag des Gesamtvorstandes, oder auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmrecht haben die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Die Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des Vorstands muss einzeln, schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn ein vorgeschlagener Kandidat dies verlangt. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen in der Einladdung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Fördernde MitgliederJuristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Dieser legt mit dem fördernden Mitglied auch die Höhe eines jährlichen Beitrags fest. § 10 Auflösung des VereinsBei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg. Diese hat es zu ähnlichen wie in § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecken zu verwenden. | ||||
Letzte Änderung dieser Seite am: 6.11.2013, Druckdatum: 28.03.2024
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